Die EU hat Ungarns Anti-LGBTQ+-Gesetz für rechtswidrig erklärt

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Ungarns designierter Premier Péter Magyar: Das Urteil landet auf seinem Schreibtisch. (Bild: European Union, 1998 – 2026)

Das Urteil ist mehr als ein Schuldspruch – es ist das erste Mal überhaupt, dass ein EU-Gericht einen Mitgliedstaat wegen Verstosses gegen die Grundwerte der Union verurteilt.

Das Urteil kam mit Ansage, und trotzdem ist es historisch. Am Dienstag, dem 21. April 2026, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg festgestellt: Ungarns sogenanntes Kinderschutzgesetz von 2021 verletzt EU-Recht – auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Es verstösst gegen den freien Dienstleistungsverkehr, gegen die EU-Grundrechtecharta, gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Und es verletzt die Werte, auf die sich die Union nach Artikel 2 des EU-Vertrags gründet.

Dieser letzte Punkt ist neu. Es ist das erste Mal in der Geschichte der Union, dass ein Gericht einen Mitgliedstaat wegen eines eigenständigen Verstosses gegen eben diese Werte verurteilt. Nicht gegen eine konkrete Richtlinie, nicht gegen einen technischen Anhang – sondern gegen das Fundament: Menschenwürde, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus.

Was das Gesetz war – und was es tat

Ungarns Parlament hatte das Gesetz im Sommer 2021 unter Viktor Orbán mit grosser Fidesz-Mehrheit verabschiedet. Offiziell diente es dem Schutz von Kindern vor pädophiler Kriminalität. De facto verbot es Darstellungen von Homosexualität und Transidentität in Schulen, im Fernsehen, in Werbung und digitalen Medien – sofern diese Minderjährigen zugänglich waren. Schon der Titel des Gesetzes, rügte der EuGH heute, assoziiere LGBTQI-Personen mit pädophilen Straftaten – eine Gleichsetzung, die geeignet sei, «hassgetriebenes Verhalten» zu schüren. 2025 kam per Änderung das Verbot öffentlicher LGBTQ+-Veranstaltungen hinzu, einschliesslich der Budapester Pride – die trotzdem stattfand, mit rund 200’000 Teilnehmenden, als eine der grössten Demonstrationen der jüngeren ungarischen Geschichte.

Gegen das Gesetz hatte die EU-Kommission im Dezember 2022 Klage erhoben – ein Vertragsverletzungsverfahren, dem sich insgesamt 16 Mitgliedstaaten und das Europaparlament anschlossen. Generalanwältin Tamara Ćapeta empfahl im Juni 2025, der Klage vollumfänglich stattzugeben. Das Gericht folgte ihr.

Drei Ebenen, eine Botschaft

Die juristische Architektur des Urteils ist präzise. Auf der ersten Ebene befand der EuGH, dass das Gesetz gegen Binnenmarktregeln verstösst – konkret gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, indem es Anbietern untersagt, bestimmte Inhalte zu entwickeln und zu verbreiten. Auf der zweiten Ebene stellte das Gericht Verstösse gegen die Grundrechtecharta fest: Verletzung der Menschenwürde, des Rechts auf Privatleben, der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie des Diskriminierungsverbots aufgrund von Geschlecht und sexueller Orientierung. Auf der dritten Ebene – und das ist das rechtlich Neue – bestätigte der EuGH erstmals, dass Artikel 2 des EU-Vertrags im Verbund mit anderen Unionsvorschriften als eigenständiger Prüfmassstab in einem Vertragsverletzungsverfahren herangezogen werden kann.

Das ungarische Gesetz, befand das Gericht, stehe «im Widerspruch zur Identität der Union als einer Gemeinschaft, in der Pluralismus herrscht». Budapest könne sich nicht auf nationales Recht berufen, um Grundwerte zu umgehen. Ungarn wurde zur Aufhebung der Gesetzgebung verpflichtet und trägt die Verfahrenskosten. Kommt das Land dieser Pflicht nicht nach, kann die EU-Kommission Strafgelder beantragen.

Magyar erbt das Problem

Das Urteil trifft eine ungarische Regierung, die es noch gar nicht gibt. Péter Magyar, der Orbán nach sechzehn Jahren an der Macht besiegt hat, übernimmt die Amtsgeschäfte im Mai. In seiner Wahlkampfkampagne signalisierte Magyar eine deutlich europafreundlichere Haltung, sprach davon, dass in seinem Ungarn niemand für seine Liebe stigmatisiert werden solle – und stellte das Recht auf Versammlungsfreiheit auch für Pride-Veranstaltungen nicht in Frage. Zur konkreten Abschaffung des Gesetzes hat er sich bislang nicht explizit geäussert.

Für seine Glaubwürdigkeit als proeuropäischer Reformer wird genau das zur Nagelprobe. LGBTQ+-Organisationen und EU-Institutionen formulieren die Erwartung klar: Die Abschaffung gehört an den Anfang, nicht ans Ende seiner ersten hundert Tage. Milliardenbeträge an eingefrorenen EU-Geldern, die Budapest bislang vorenthalten wurden, sind – neben der Anti-LGBTQ+-Gesetzgebung – auch an Rechtsstaatlichkeitsfragen gebunden. Das Urteil erhöht den Reformdruck erheblich.

Für queere Menschen in der Schweiz, in Deutschland oder Österreich ist das Urteil kein abstraktes Brüsseler Ereignis. Es setzt einen europarechtlichen Massstab: Was kein EU-Staat tun darf, ist nun verbindlich definiert.

Maurice Müller

Online Redakteur
DISPLAY Magazin

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Veröffentlicht:

21.04.2026

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