Im dritten Teil behandeln wir die Rückzahlungspflichten, die auf dich zukommen, wenn du Sozialhilfe bezogen hast und wie es aussieht, wenn du eine Person heiratest, die vom Sozialamt unterstützt wird.
Im Grundsatz lässt sich sagen, dass nur die unterstützte Person zu einer Rückzahlung verpflichtet wird. Unterschieden wird hierbei zwischen unrechtmässig bezogenen Leistungen, Vorleistungen und günstigen Verhältnissen.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind in jedem Fall zurückzuerstatten. Sie können auch verrechnet werden mit deinem laufenden Anspruch auf Sozialhilfe durch die mögliche Kürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent. Verrechnet werden können Rückzahlungen auch mit Auszahlungen anderer Sozialversicherungen. Zum Beispiel, wenn dir nachträglich die IV eine Rente zuspricht. In diesem Fall wird die finanzielle Vorleistung der Sozialbehörde direkt verrechnet mit der Nachzahlung der rückwirkend gesprochenen Rente. Doch kommen wir nun zu den günstigen Verhältnissen. Diese können auf unterschiedliche Weise eintreten. Vielleicht bist du plötzlich erfolgreich als Künstler. Dein Wissen ist gefragt auf dem Arbeitsmarkt und du kannst einen hohen Lohn erzielen. Vielleicht gewinnst du auch im Lotto, du erbst oder ein Freund berücksichtigt dich in seinem Vermächtnis. Auch die Heirat miteinem reichen Freund kann dich in günstige Verhältnisse bringen. Es gibt unzählige Möglichkeiten, aber die Sozialbehörde unterscheidet nur zwischen einem Vermögensanfall und Einkommen. Bei einem Vermögensanfall wird dir ein Freibetrag in der Höhe von 30’000 Franken belassen. In einer eingetra-genen Partnerschaft beträgt dieser 50’000 Franken. Erst mit dem darüber hinaus gehenden Betrag musst du die Leistungen der Sozialhilfe zurückzahlen. Heiratest du einen reichen Freund, wird sein Vermögen aber nicht als Vermögensanfall angesehen. Denn ebenso wenig, wie die Sozialbehörde allfällige Schulden von dir zahlt, so muss auch dein Ehepartner nicht für Leistungen geradestehen, die du von der Sozialbehörde bezogen hast. Nur wenn dein Partner dir Vermögen überschreibt, kann die Sozialbehörde darauf zugreifen. Auch bei einer späteren Erbschaft wird die Sozialbehörde darauf zugreifen, um ihre Leistungen zurückzufordern. Aber wie sieht es bei einem Erwerbseinkommen aus? Hier sehen die SKOS-Richtlinien einen Verzicht auf eine Rückzahlung vor, vorausgesetzt, das Einkommen ist nicht gerade im hohen vierstelligen Bereich. Entsprechend hoch wird der Freibetrag für die Einkommensgrenze angesetzt. Und die Rückzahlung mit einem Teil deines Einkommens wird erst noch zeitlich begrenzt. Damit will dich die Behörde motivieren, weiter an dich zu glauben und zu kämpfen. Denn alle möchten, dass du Erfolg im Leben hast, selbst wenn du aktuell auf diese Unterstützung angewiesen bist. Die Rückzahlungspflichten, ebenso wie die Ansätze der Beiträge basieren auf den SKOS-Richtlinien. Die meisten Kantone halten sich daran. Doch weil es sich bei Sozialhilfeleistungen um Steuergelder handelt, können die Pflichten und Ansätze von den tatsächlichen Zahlen abweichen, wenn die entsprechenden Kantone und Gemeinde anderes vorsehen.