Heiraten? Das sind die häufigsten Irrtümer

Ihr wollt heiraten oder eure eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln? Glückwunsch! Doch aufgepasst: Die Ehe hat grosse Auswirkungen auf Güterstand, Vorsorge, Steuern und Nachlass. Deshalb lohnt sich ein Blick darauf, was ihr von den Irrtümern heterosexueller Ehepaare lernen könnt.

 

 In Beratungsgesprächen zeigt sich, dass folgende Irrtümer bei Verheirateten besonders verbreitet sind:

Irrtum 1: Wir machen ein gemeinsames Testament

Nein, ein gemeinsames Testament ist ungültig. Denn das Schweizer Erbrecht sieht keine gemeinsamen Testamente vor. Beide Ehepartner müssen eigenhändig je ein separates Testament aufsetzen. Jedes Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Eine Fachperson hilft euch dabei. Denn verletzt ein Testament Formvorschriften oder gesetzliche Rahmenbedingungen, kann es ungültig sein oder vor Gericht angefochten werden.
Eure Testamente bewahrt ihr sicherheitshalber nicht zu Hause auf, sondern hinterlegt sie bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons. So könnt ihr sicherstellen, dass eure Testamente im Todesfall gefunden und auch berücksichtigt werden.

Irrtum 2: Im Alter erhalten wir von der AHV eine Ehepaarrente

Das stimmt nicht. Von der AHV bekommt ihr je eine einzelne Rente. Aber: Wenn ihr verheiratet seid, gibt es nicht zwei volle Renten. Denn bei Verheirateten sind die Renten plafoniert. Ehepaare erhalten zusammen höchstens 150 Prozent der Maximalrente eines Alleinstehenden, die aktuell 2390 Franken pro Monat beträgt. Eheleute bekommen also maximal 3585 Franken im Monat. Unverheiratete Paare dagegen können zusammen bis zu 4780 Franken erhalten, wenn beide Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Maximalrente erfüllen.

Irrtum 3: Wenn ich sterben sollte, bekommt mein Partner alles

Nein, das ist nicht zwingend richtig. Meist braucht es dafür ein Testament oder einen Erbvertrag. Und auch dort ist man nicht völlig frei, wem man sein Geld vererben will. Es gibt sogenannte Pflichtteile, also die Anteile am Erbe, auf die Kinder, Ehepartner, eingetragene Partner und Eltern im Minimum Anspruch haben. Mit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, hat man in Zukunft aber mehr Freiheiten. Denn mit dem neuen Erbrecht wird der Pflichtteil der Kinder gesenkt und jener der Eltern ganz gestrichen. So kann man seinem Ehepartner mehr vererben.

Unter Umständen reicht das aber immer noch nicht, damit im Todesfall der überlebende Partner den bisherigen Lebensstandard weiter finanzieren kann. Ehepaare sollten darum genau prüfen, wie sie sich gegenseitig bestmöglich begünstigen können. Eine Fachperson hilft euch dabei.

Irrtum 4: Falls mir etwas passiert, entscheidet mein Partner

Das ist nicht in jedem Fall so. Wenn jemand zum Beispiel wegen eines Unfalls oder einer schweren Krankheit seine Wünsche nicht mehr ausdrücken kann, dann kommt automatisch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ins Spiel. Ehepaare sollten sich darum mit einem Vorsorgeauftrag gegenseitig absichern, wenn sie wichtige Entscheidungen nicht den Behörden überlassen wollen. Den Vorsorgeauftrag müsst ihr eigenhändig verfassen, datieren und unterschreiben. Oder ihr lasst den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden.   

Auskunft erhältst du beim VZ VermögensZentrum