Eingetragene Partnerschaft oder «wilde Ehe» im Alter?

Ob die Partnerschaft eingetragen werden soll oder nicht, hängt auch von finanziellen Aspekten ab.

Lebt ihr in einer «wilden Ehe» zusammen, dann kann das bei der AHV-Rente von Vorteil sein. Denn wenn ihr beide Anspruch auf die maximale Altersrente von derzeit 2370 Franken habt, kommt ihr zusammen auf 4740 Franken. In einer eingetragenen Partnerschaft hingegen sind die Renten plafoniert. Konkret erhalten beide Partner höchstens anderthalbmal so viel wie die maximale AHV-Rente, zusammen also höchstens 3555 Franken.

In der beruflichen Vorsorge seid ihr mit einer eingetragenen Partnerschaft allerdings besser dran. Der Grund: Eingetragene Paare haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Rente der Pensionskasse ihres verstorbenen Partners, wenn der überlebende Partner mindestens 45 Jahre alt ist und die Partnerschaft seit mindestens fünf Jahren registriert war.

Viele Pensionskassen zahlen aber auch auf freiwilliger Basis hinterbliebenen Lebenspartnern eine Rente aus. Die Voraussetzungen dafür sind in der Regel, dass die Lebenspartnerschaft bis zum Tod des versicherten Partners mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung gedauert hatte oder dass der hinterbliebene Partner vom verstorbenen Partner in erheblichem Mass finanziell unterstützt worden war.

«Lebt ihr in einer ‚wilden
Ehe‘ zusammen, dann
kann das bei der AHV-
Rente von Vorteil sein»

Und ganz wichtig: Ihr müsst eure Pensionskasse informieren, wer nach eurem Tod begünstigt werden soll. Also meldet eure Partnerschaft unbedingt bei euren Pensionskassen.

Eintragung mit Vorteil beim Erbrecht

Deutlich besser gestellt sind eingetragene Paare in Bezug auf das Erbrecht. Dem überlebenden Partner steht selbst ohne spezielle Anordnungen mindestens die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen zu. Zusätzlich können eingetragene Paare ihren Partner mit einem Vermögensvertrag, Testament oder Erbvertrag weit über dieses Mass hinaus begünstigen.

Nicht eingetragene Paare mit Kindern können ihrem Lebenspartner im Testament höchstens einen Viertel ihres Nachlassvermögens vermachen, weil der Pflichtteil der Kinder drei Viertel beträgt. Sind keine Kinder vorhanden, haben die Eltern des Verstorbenen Anspruch auf je einen Viertel.

Ein weiterer wichtiger Vorteil der eingetragenen Partnerschaft: Man ist von der Erbschaftssteuer befreit. Steuerlich bevorteilt sind eingetragene Paare auch bei der Auszahlung von Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a, da sie vom günstigeren Ehegattentarif profitieren. ||


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